Gemäß § 2 HWG gehören neben Ärzten und Heilpraktikern auch Apotheker und "alle Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden" Dazu gehören auch Medizinstudenten und HP Anwärter (mit Schulnachweis)